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Information der Energie Projektgesellschaft Langenhagen mbH (EPL) als Wärmeversorgungsunternehmen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Langenhagen | 02.12.2023

Am 19.11.2022 ist das Gesetz über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) in Kraft getreten (BGBL. […]). Das EWSG sieht u.a. eine einmalige Entlastung von Kosten für Wärme vor. Diese Entlastung wird häufig auch als „Dezember(-Sofort)hilfe“ bezeichnet.

Über die einmalige Entlastung von Kosten für Wärme nach dem EWSG informieren wir Sie als Wärmeversorgungsunternehmen wie folgt:

1. Begünstigte, Höhe und Umsetzung der Entlastung

Begünstigte?

Begünstige der Entlastung sind – mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern –

  • jeder Kunde, der als unserer Vertragspartner eines zum 01.12.2022 bestehenden Wärmelieferungsvertrages die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder an seine Mieter zur Nutzung zur Verfügung stellt und der Jahresverbrauch je Entnahmestelle höchstens 1.500.000 Kilowattstunden (= 1.500 Megawattstunden) beträgt;
  • jeder Kunde, der als unserer Vertragspartner eines zum 01.12.2022 bestehenden Wärmelieferungsvertrages unabhängig vom Jahresverbrauch die gelieferte Wärme bezieht
    • im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, oder
    • für eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, eine Kindertagesstätte oder anderer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, oder
    • für eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein, oder
    • für eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Die Entlastung bezieht sich ausschließlich auf Kosten der Wärmeversorgung. Soweit in einem bestehenden Vertrag neben der Wärmeversorgung (= Wärmelieferung inkl. Messung und Abrechnung) ggfs. weitere Leistungen geregelt sein sollten (z.B. Wasser-, Kälte-, Stromlieferung, etc.) finden die auf diese weiteren Leistungen entfallenden Kosten bei der Entlastung nach dem EWSG keine Berücksichtigung. Wir bitten Sie daher zu beachten, dass der nachfolgend verwandte Begriff „Abschlagszahlung“ sich ausschließlich auf Abschlagszahlungen für Kosten der Wärmeversorgung bezieht.

Höhe des Entlastungsbetrages?

Die Höhe des Entlastungbetrages berechnet sich wie folgt:

  • Wenn ein Begünstigter innerhalb eines jährlichen Abrechnungszeitraums 12 Abschlagszahlungen zu leisten hat, berechnet sich der Entlastungsbetrag dadurch, dass der Monatsabschlag für September 2022 mit dem Faktor 1,2 multipliziert wird.
  • Wenn die Abschlagszahlungen eines Begünstigten nach einem anderen Verfahren als in vorstehenden Punkt beschrieben bestimmt werden oder ein Begünstigter keine monatliche Abschlagszahlungen (z.B. bei Monats- oder Quartalsabrechnungen) zu leisten hat, wird für diesen Begünstigten zum Zwecke der Berechnung des Entlastungsbetrages ein Ersatz-Monatsabschlag für September 2022 so berechnet, wie wenn dieser Begünstigte innerhalb eines jährlichen Abrechnungszeitraums 12 Abschlagszahlungen hätte leisten müssen. In diesem Fall berechnet sich der Belastungsbetrag dadurch, dass der Ersatz-Monatsabschlag für September 2022 mit dem Faktor 1,2 multipliziert wird.

Entlastungsverpflichtung und Umsetzung durch das Wärmeversorgungsunternehmen?

Nach dem EWSG sind wir als Wärmeversorgungsunternehmen gegenüber dem jeweiligen Begünstigten verpflichtet eine finanzielle Kompensation in Höhe des jeweiligen Entlastungsbetrages bis zum 31.12.2022 zu leisten. Als Wärmeversorgungsunternehmen sind wir dazu berechtigt, bei der Leistung der finanziellen Kompensation zwischen einem Verzicht auf eine im Dezember fällige Abschlagszahlung des Begünstigten, einer Zahlung an den Begünstigten oder einer Kombination aus beiden Elementen zu zählen.
Wir von EPL haben uns dazu entschieden auf die im Dezember fällige Abschlagszahlung zu verzichten. Bei sämtlichen Begünstigten wird in der nächsten, den Monat Dezember 2022 erfassenden Abrechnung die Entlastung gesondert ausgewiesen, soweit diese durch die Bundesrepublik Deutschland uns erstattet wurde.

Was muss ich als Begünstigter tun?

  • Begünstigte, die monatliche Abschlagszahlungen per Einzelüberweisung leisten, bitten wir von der Überweisung der Abschlagszahlung für Dezember einmalig abzusehen.
  • Begünstigte, die monatliche Abschlagszahlungen per Dauerauftrag leisten, bitten wir den Dauerauftrag für die Abschlagszahlung Dezember einmalig auszusetzen.
  • Begünstigte, die uns eine Einzugsermächtigung für die monatlichen Abschlagszahlungen erteilt haben, müssen nichts tun. EPL wird die im Dezember fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.
  • Auch Begünstigte, die für Dezember 2022 keinen Abschlag zu leisten haben (z.B. bei Monats- oder Quartalsabrechnungen) müssen nichts tun.

2. Folgende personenbezogene Daten muss EPL übermitteln

Das EWSG sieht vor, dass uns als Wärmeversorgungsunternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Erstattungsanspruch für die geleisteten Entlastungen zusteht. Im Rahmen des Erstattungsverfahrens sind wir verpflichtet, gegenüber der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beauftragten Stelle die folgenden personenbezogenen Daten des jeweiligen Begünstigten übermitteln:

  • Name;
  • E-Mail oder Telefonnummer und Postanschrift;
  • Monatsabschlag September 2022 oder Ersatz-Monatsabschlag September 2022;
  • Liefermenge 2021 oder ersatzweise Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

3. Hinweis zur Finanzierung der Entlastung

Die Entlastung wird aus Mittel des Bundes finanziert.

 

4. weiterführende Links