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Allgemeine Informationen zur Wärmepreisbremse

Langenhagen | 10.02.2023

Um die stark gestiegenen Preise für Erdgas und Wärme zu begrenzen und Verbraucher*innen sowie die Wirtschaft vor den Belastungen hoher Energiepreise zu schützen, hat die Bunderegierung Ende 2022 das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) verabschiedet. Die vorgesehenen Entlastungen finanziert der Bund aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfond.
Die Preisbremse funktioniert für Verbraucher*innen wie folgt:
Für den bezuschussten Anteil des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel der Jahresverbrauch 2021) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Bund übernimmt die Differenz zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Wärmekunden < 1.500.000 kWh/a (§ 11 Abs. 1 EWPBG)

Die Wärmepreisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 (vorausgesetzt zu diesem Zeitpunkt bestand ein Vertragsverhältnis) zunächst bis Dezember 2023. Die Bundesregierung kann eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 beschließen. Der Preisdeckel für den Arbeitspreis beträgt:

9,5 Cent /kWh brutto (95,00 €/MWh brutto)

bezogen auf 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs

Anspruchsberechtigte sind:

  • Haushalte
  • Vermieter
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

20 % des Verbrauchs werden nicht subventioniert und mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis berechnet.

Großverbraucher > 1.500.000 kWh/a und weitere Kunden (§ 14 Abs. 1 EWPBG)

Die Wärmepreisbremse gilt ab Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes. Der Preisdeckel für den Arbeitspreis beträgt:

7,5 Cent/kWh netto (75,00 €/MWh netto)

bezogen auf 70 % der Liefermenge 2021 an der betreffenden Entnahmestelle

Anspruchsberechtigt sind:

  • Kunden, die keine Entlastung nach § 11 Abs. 1 EWPBG erhalten
  • Industrie, Gewerbe
  • zugelassene Krankenhäuser

Wärmeabnahmen über 70 % werden zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis berechnet.

Energie sparen lohnt sich

Die Wärmepreisbremse entlastet alle Haushalte und Unternehmen mit sehr hohen Wärmepreisen für den nach dem EWPBG festgelegten Verbrauchsanteil. Für jede Kilowattstunde Wärme über den subventionierten Teil hinaus, ist der vertraglich vereinbarte Wärmepreis zu bezahlen. Eine Einsparung gegenüber dem prognostizierten Wärmeverbrauch reduziert die Belastung zudem. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein.

Die Wärmepreisbremse gelangt nicht zur Anwendung, wenn der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis unter dem jeweiligen Entlastungsbetrag liegt. Während der Geltungsdauer des Gesetzes greift die Wärmepreisbremse sobald der Betrag des jeweiligen Preisdeckels überschritten wird.

Entlastungsbeträge sind vorläufig und werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt (§ 15 Abs. 4 EWPBG).

Ist der Letztverbraucher oder Kunden ein Unternehmen sind die in § 18 EWPBG definierten Höchstgrenzen zu beachten.

Der jeweils zu leistende Grundpreis sowie weitere verbrauchsunabhängige Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden § 26
Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten dieses mit Angabe von Mengen und Beträgen mitteilen.

Wie erhalte ich die Entlastung?

Um von der Wärmepreisbremse zu profitieren, müssen Sie nichts tun – Ihre monatlichen Abschläge sinken ab dem 1. März 2023 automatisch um den Entlastungsbetrag. Über die konkreten Entlastungen werden Sie zeitnah und detailliert in einem persönlichen Anschreiben informiert. zukommt, informieren. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.

Stand 10.2.2023